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Anwaltskanzlei

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNEN
ZEHNDER TRADING
ZEHNDER IMMOBILIEN

I. Anwendungsbereich und Geltung 

  1. Enthalten der Vertrag und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die Bestimmungen des Vertrages denjenigen der AGB grundsätzlich vor. Sind jedoch die Bestimmungen des Vertrages unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.

  2. Die AGB gelten bei jeglicher Tätigkeit mit Umgang mit Zehnder Trading als akzeptiert.

  3. Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausgeschlossen.

  4. Zehnder Trading behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version dieser AGB oder bei Akzept des Kunden die neuere Version der AGB.

 

II. Vertragsabschluss

  1. Der individuelle Vertrag wird in der Regel schriftlich zwischen den Parteien geschlossen, kann aber auch mündlich, über elektronische Kommunikationsmittel durch Akzept des Kunden oder konkludent durch Entgegennahme der Dienstleistungen des Kunden zustande gekommen. Es handelt sich um Vermittlungsaufträge zum Liegenschaftskauf, allfällige Beratungsverträge sowie Reservationsvereinbarungen / Kaufabsichtserklärungen mit Kaufinteressenten und allfällige sonstige Verträge, welche der Kunde oder Kaufinteressent mit Zehnder Trading schliesst.

  2. Kunden im Sinne der AGB können sowohl der Kaufinteressent einer Immobilie als auch der Verkäufer einer Immobilie sein. Des Weiteren können Kunden im Sinne der AGB Vermieter und Mieter einer Immobilie sein oder wer geschäftliche Dienstleistungen der Zehnder Trading in Anspruch nimmt.

  3. Sollte ausnahmsweise der Makler zur Vermittlung eines Pachtvertrages beauftragt worden sein, gelten hierfür die nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB für die Vermittlung eines Mietvertrags sinngemäss.

 

III. Vollmacht des Kunden

  1. Der Auftraggeber und allfällige Miteigentümer der Immobilie erteilen hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten, Auskunfts- und Vertretungsrecht gegenüber dem Notar und allfälligen weiteren beteiligten Drittpersonen sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem Wohnungseigentumsverwalter, wie sie dem Kunden als Wohnungseigentümer zustehen. Für eine Vertretung des Maklers bei einer öffentlichen Beurkundung ist eine separate Vollmacht durch den Kunden zu unterzeichnen.

  2. Im Rahmen seiner Maklertätigkeit darf der Makler Verkaufs- oder Vermietungsbemühungen durchführen, Besichtigungen mit Interessenten organisieren und alle Tätigkeiten für den Kunden vornehmen, welche zur erfolgreichen Vermittlung eines Käufers oder Mieters führen.

  3. Die Vollmacht ist als Bestandteil des Verkaufsauftrages verfasst.

 

IV. Informations‑, mitwirkungs- und auskunftspflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.

  2. Die Informationspflicht des Kunden gegenüber dem Makler gilt bei Abschluss eines Mietvertrages nach erfolgreicher Unterzeichnung des besagten Mietvertrags.

  3. Dem Kunden ist bekannt, dass der Makler für eine vertragsgemässe und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist.

  4. Unbeschadet der im Einzelnen zwischen dem Kunden und dem Makler vereinbarten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Kunden ist dieser verpflichtet, den Makler in dem für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Mass bestmöglich zu unterstützen und in seiner Betriebs- und Verantwortungssphäre rechtzeitig alle zur ordnungsgemässen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen (Überlassen von Informationen, Auskünften, Dokumenten und dergleichen).

  5. Sämtliche von uns erstellten Dokumentation, Beschreibungen und Aufnahmen sind Eigentum von Zehnder Trading. Diese bleiben auch nach Erfüllung oder bei Auflösung des Vertrages in deren Besitz, können jedoch in gegenseitiger Absprache zu geltenden Konditionen erworben werden.

 

V. Doppeltätigkeit

  1. Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

 

VI. Maklerhonorar

  1. Die Provision beträgt 3% des notariell beurkundeten Verkaufspreises (inkl. MWST). Diese ist geschuldet, wenn im Rahmen dieses Auftrages infolge Vermittlung des Beauftragten ein Kaufvertrag oder ein Rechtsgeschäft, welches wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, abgeschlossen wird. Das Erreichen des Richtpreises bzw. der unteren Preisgrenze ist nicht Bedingung für die Provisionspflicht.

  2. Kommt innerhalb von zwei Jahren nach Auflösung dieses Auftrages ein Verkauf an einen Interessenten zustande, dem der Beauftragte das Verkaufsobjekt angeboten hat, wird der Auftraggeber in voller Höhe provisionspflichtig.

  3. Die Provision ist ebenfalls geschuldet, wenn der Kaufvertrag oder das wirtschaftlich vergleichbare Rechtsgeschäft nicht mit dem vermittelten Interessenten abgeschlossen wird, sondern mit einer von diesem beauftragten Drittperson oder einer juristischen Person, an welcher der vermittelte Interessent in massgeblicher Weise beteiligt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wird, welcher die Verkaufsdokumentation von einem vermittelten Interessenten erhalten hat.

  4. Das Maklerhonorar bleibt geschuldet, auch wenn der Kauf- oder Mietvertrag aus Gründen, welche beim Kunden liegen, nicht zustande gekommen ist oder der Kauf- oder Mietvertrag nachträglich aufgehoben, rückabgewickelt oder sonst wie rückgängig gemacht wird.

  5. Das Maklerhonorar wird nach Unterzeichnung des Kaufvertrages oder des Mietvertrages und nach Erhalt der Rechnung innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde dem Makler für jede Mahnung eine Mahngebühr von je CHF 30 und allfällige Inkassogebühren zuzüglich Verzugszinsen von 5 % p.a. Weitere Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.

 

VII. Gewährleistung

  1. Der Makler sichert dem Kunden ein sorgfältiges Tätigwerden zu. Er sichert zu, dass er sich um eine bestmögliche Vermittlung des Objekts zum bestmöglichen Preis bemüht.

  2. Zehnder Trading übernimmt keinerlei Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Haftungsansprüche gegen den Makler wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche aus dem Zugriff oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichten Informationen, durch Missbrauch der Verbindung oder durch technische Störungen entstanden sind, werden ausgeschlossen.

 

VIII. Haftung und Verzug

  1. Zehnder Trading schliesst jegliche Haftung, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, für leicht und mittelfahrlässige Vertragsverletzungen aus. Zehnder Trading haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Personen‑, Sach- und reine Vermögensschäden des Kunden.

  2. Schadenersatzansprüche infolge Verzugs des Maklers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

  3. Für Vertragsverletzungen von Hilfspersonen und Substituten ist der Haftungsausschluss in jedem Falle unbegrenzt; d.h. dieser gilt auch für grobfahrlässige und vorsätzliche Verletzungen. Für die Arbeiten von empfohlenen Partnerfirmen wird jegliche Haftung durch den Makler ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung kann der Kunde gegebenenfalls direkt gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen.

  4. Der Makler unterstützt den Kunden beim Abschluss des Kaufvertrags oder Mietvertrags. Für die rechtlich korrekte Ausarbeitung ist beim Kaufvertrag allein der Notar verantwortlich. Beim Mietvertrag empfiehlt der Makler, dem Kunden den Vertrag durch einen Juristen zu erstellen oder überprüfen zu lassen. Der Makler haftet keinesfalls gegenüber dem Kunden oder Interessenten für rechtlich, fehlerhafte Aussagen oder nicht erkannte Risiken bei der Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertrages. Bei juristischen Fragen hat der Kauf- oder Mietinteressent den Notar oder einen eigenen Juristen beizuziehen.

IX. Besichtigungen

  1. Besichtigungen sind Bestandteil der Maklertätigkeit und für den Kunden in der Provision inbegriffen. Auch für Interessenten sind Besichtigungen kostenfrei. Sollte jedoch eine Besichtigung vereinbart worden sein, der Interessent aber nicht erscheinen, fallen folgende Kosten pro verpasster Besichtigung, in Abhängigkeit der Distanz zu Zehnder Trading an:

  • Zone 1 (bis 10KM): CHF 120.-

  • Zone 2 (bis 20KM): CHF 150.-

  • Zone 3 (bis 40KM): CHF 190.- 

Ausgenommen sind Absagen aufgrund nachgewiesener Notfälle / Krankheit oder wenn die Absage mindestens 24h vor der vereinbarten Besichtigung eintreffen. 

X. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Maklers.

  2. Allfällige zwingende gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten, insbesondere die Regelung für Konsumenten nach Art. 32 ZPO.

 

XI. Schlussbestimmungen

  1. Falls Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten sinngemäss die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Dürrenäsch, 30. Oktober 2024

Zehnder Trading, Ställistrasse 26, 5724 Dürrenäsch, Phone: +41 79 422 96 08

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